(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wurden.
(2) Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. Die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
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