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PauschAV

§ 5Korrekturverfahren

Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund

Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 25 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db63a4dde64f4f312e9002c736adc85bf9f210bad219cfe98becc1d078b33226

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