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PAO157Abs2DV

§ 1Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.10.2024 I Nr. 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83ef213a7fa81435efe32270e007ab51529fc2aa333427f8663577616a287e28

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 157 PAOAusländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

    „… lage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.“