PAO157Abs2DV
§ 1Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.10.2024 I Nr. 310
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR140000022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83ef213a7fa81435efe32270e007ab51529fc2aa333427f8663577616a287e28
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 157 PAOAusländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
„… lage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.“