PatAnwAPrV
§ 58Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen aufnehmen,
- 2.
- die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder
- 3.
- zu einer Prüfung zugelassen werden.
- 1.
- die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
- 2.
- die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder
- 3.
- eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit ausgeübt wird.
- 1.
- die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung bekanntgegeben wurde,
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist,
- 3.
- die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde,
- 4.
- die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,
- 5.
- die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
- 6.
- die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekanntgegeben wurde,
- 7.
- der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist oder
- 8.
- eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90