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PatAnwAPrV

§ 57Darlehensanspruch

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 10a PAOPatentsachbearbeiter

    „… rend ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stell …“