PatAnwAPrV
§ 33Prüfungskommission
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann,
- 2.
- mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes,
- 3.
- mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und
- 4.
- mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren.
- 1.
- auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird,
- 2.
- aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt,
- 3.
- eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder
- 4.
- vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 33 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 77 F 2021-12-17 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 9 PAOPrüfungskommission
„(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: 1. einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt …“