Zum Gesetzesinhalt

PatAnwAPrV

§ 32Studium im allgemeinen Recht

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren
1.
eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengangs oder
2.
eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität, das mit der ersten Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem Bachelor of Laws abschließt.
(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Europarechts zu umfassen.
(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten Studiengangs haben sich an den Anforderungen auszurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors zu stellen sind.
(4) Die Prüfung im besonders eingerichteten Studiengang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung zu bestehen. Die Klausuren müssen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer jeder Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsgespräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu betragen hat. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 PAOAusbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

    „(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren 1. eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor bes …“