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PartGG

§ 7Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174410994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 105cb088a907836dbd9dd2108a211cee967b3b1877bfbf7947733eb1aa293f77

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