Zum Gesetzesinhalt

PartGG

§ 5Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
1.
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2.
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
3.
den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
4.
den Gegenstand der Partnerschaft;
5.
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174410994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 105cb088a907836dbd9dd2108a211cee967b3b1877bfbf7947733eb1aa293f77

XML-Quelle beim Herausgeber