Zum Gesetzesinhalt

ParlStG

§ 6

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015380974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91e21ecf5f2f275e6c6800cbb1b30006b7a70c01a5a8d90a5f54bb9142be728e

XML-Quelle beim Herausgeber