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ParlStG

§ 8

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister kann der Bundespräsident einem Parlamentarischen Staatssekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe das Recht verleihen, die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015380974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91e21ecf5f2f275e6c6800cbb1b30006b7a70c01a5a8d90a5f54bb9142be728e

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