ParlStG
§ 3
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
- "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015380974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91e21ecf5f2f275e6c6800cbb1b30006b7a70c01a5a8d90a5f54bb9142be728e