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ParkettlAusbV 2002

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Der Ausbildungsberuf Parkettleger/Parkettlegerin wird für das Gewerbe Nummer 39, Parkettleger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 470728a0c62fe68d18125b094d16e859f9da94c994087ffa979eebb1d5994fd2

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