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ParkettlAusbV 2002

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12.
Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
13.
Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,
14.
Verlegen von Bodenbelägen,
15.
Behandeln von Oberflächen,
16.
Herstellen und Anbringen von Profilen,
17.
Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
18.
Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,
19.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 470728a0c62fe68d18125b094d16e859f9da94c994087ffa979eebb1d5994fd2

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