ParkettlAusbV 2002
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
- 12.
- Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
- 13.
- Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,
- 14.
- Verlegen von Bodenbelägen,
- 15.
- Behandeln von Oberflächen,
- 16.
- Herstellen und Anbringen von Profilen,
- 17.
- Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
- 18.
- Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,
- 19.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 470728a0c62fe68d18125b094d16e859f9da94c994087ffa979eebb1d5994fd2