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PapTechAusbV 2010

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Fertigungsverfahren Produktion,
2.Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
3.Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,
4.Instandhaltung,
5.Veredelung und Ausrüstung,
6.Wasserver- und -entsorgung;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:
 1.Zellstoff,
 2.Altpapier,
 3.Holzstoff,
 4.Ausrüstung,
 5.Veredelung,
 6.Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,
 7.Stoffaufbereitung,
 8.Hydraulik und Pneumatik,
 9.Mechanik,
10.Messen, Steuern, Regeln,
11.Elektrotechnik,
12.Energieerzeugung;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.Arbeitsorganisation und Kommunikation,
7.Qualitätssicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2019 I 930

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5901ad121a7ba1f14c966cbdf2bbd8a06e91915044ac78e9a03a0db6e8bdf791

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