PachtkredG
§ 4
Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003990926
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dc5b39c8d9e1a55e29978aa5e74b52372579cc4bc0f1e1684669c0fe9aa905
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 935 BGBKein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
„… etzlichen Pfandrecht des Verpächters bestimmt sich ausschließlich nach § 11. (3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“