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PachtkredG

§ 5

Pachtkreditgesetz

(1) Erwirbt ein Dritter von dem Pächter ein mit dem Pfandrecht belastetes Inventarstück oder ein Recht an einem solchen Inventarstück, so kann er sich, solange der Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht niedergelegt ist, dem Kreditinstitut gegenüber nicht darauf berufen, daß er in Ansehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.
(2) Verfügt der Pächter über einzelne Inventarstücke, so wird das Inventarstück von der Haftung frei, wenn die Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft geschieht und das Inventarstück von dem Grundstück entfernt wird, bevor der Pfandgläubiger sein Pfandrecht gerichtlich geltend gemacht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990926

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dc5b39c8d9e1a55e29978aa5e74b52372579cc4bc0f1e1684669c0fe9aa905

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