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PachtkredG

§ 1

Pachtkreditgesetz

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990926

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dc5b39c8d9e1a55e29978aa5e74b52372579cc4bc0f1e1684669c0fe9aa905

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1204 BGBGesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

    „… ehörenden Inventar einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens ein Pfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ohne Besitzübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellen.“