(1) Für Passangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Passbehörden). Die Ausstellung ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.
(2) Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde). Passangelegenheit im Sinne des Satzes 1 ist auch die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 als Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.
(3) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Passbewerber oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Im Ausland ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Passbewerber oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorübergehend aufhält.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht.
(4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat.
(5) Passbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige Amt.
(6) Für die Sicherstellung sind die Passbehörden und die zur Feststellung von Personalien ermächtigten Behörden und Beamten zuständig.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.