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PassG

§ 17Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

Passgesetz

(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Pass nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für die Zwecke
1.
der Grenzkontrolle,
2.
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3.
der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung
im polizeilichen Fahndungstatbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105370986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dd63ea3bc4d3dc3318a2623c8e87b5ae579a5b9078aac5e63df3ecec818b837

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