(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
Geschlecht,
7.
Größe, Farbe der Augen,
8.
gegenwärtige Anschrift,
8a.
E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,
9.
Staatsangehörigkeit,
9a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
10.
Seriennummer,
11.
Gültigkeitsdatum,
12.
Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2,
13.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,
16.
lichtbildaufnehmende Stelle.
(3) Das Passregister dient
1.
der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder für die er ausgestellt ist,
3.
der Durchführung dieses Gesetzes.
(4) Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Passbehörden nach § 19 Absatz 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre. Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern. Die Daten sind im Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.
(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
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