OZG
§ 8Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten und zu Identifizierungszwecken
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
- 1.
- Daten nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, übermittelt werden,
- 3.
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
- 4.
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos.
- 1.
- Unternehmensbasisdaten nach § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 2.
- Daten nach § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung,
- 3.
- die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- 4.
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
- 5.
- die Postfachreferenzen des Nutzerkontos,
- 6.
- Daten zur Vertretungs- oder Handlungsbefugnis sowie Daten nach Absatz 1 der für eine Organisation handelnden natürlichen Personen und
- 7.
- Daten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
- 1.
- die in § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren auf Veranlassung des Nutzers abrufen und
- 2.
- die abgerufenen Daten auf Veranlassung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.
- 1.
- Anrede,
- 2.
- weitere Anschriften,
- 3.
- De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
- 4.
- E-Mail-Adresse,
- 5.
- Telefon- oder Mobilfunknummer,
- 6.
- Telefaxnummer und
- 7.
- Kommunikationsinhaltsdaten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Hinweis: Änderung durch Art. 21 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR313800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b938d38a6bd0e97937085e9fd2af76d3d5d9e3bcbf6179db49ca7c4bcfcd09c3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer
„… sbasisdaten nach § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, 2. Daten nach § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung, 3. die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach d …“
- § 87a AOElektronische Kommunikation
„… de, die im Auftrag der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung betreibt, 1. die in § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts f …“