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OZG

§ 7Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

(1) Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einbezogen werden.
(2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Hinweis: Änderung durch Art. 21 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b938d38a6bd0e97937085e9fd2af76d3d5d9e3bcbf6179db49ca7c4bcfcd09c3

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