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OstseeSHNSGBefV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 970f99d3b184efb6d35f9b162a5165d53922bbfc97a8b88d6cb2ffa77ed71beb

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