(1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
(2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für
1.
die rechtmäßige Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei, soweit die Wasserfahrzeuge einen Mindestabstand von 15 Meter zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einhalten und den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow nicht behindern, und
2.
Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschifffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow, soweit diese Wasserfahrzeuge das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometer je Stunde nicht überschreiten.
(3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht für die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich windgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Abweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge.
(4) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befreiungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.
(5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.