Zum Gesetzesinhalt

OrthVersorgUVV

§ 8

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008710973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f4ff3f2a3edfe2239e181c8b0ca1c84bbe58058bad9560c97cf6dbeb7aa3e96

XML-Quelle beim Herausgeber