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OrthVersorgUVV

§ 5

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung unterzieht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008710973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f4ff3f2a3edfe2239e181c8b0ca1c84bbe58058bad9560c97cf6dbeb7aa3e96

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