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OrthVersorgUVV

§ 7

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.
(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008710973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f4ff3f2a3edfe2239e181c8b0ca1c84bbe58058bad9560c97cf6dbeb7aa3e96

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