OrthopschuhmAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
- 1.
Planung und Anfertigung von
orthopädischen Schuhzurichtungenmit 25 Prozent, - 2.
Anfertigung von orthopädieschuh-
technischen Hilfsmittelnmit 30 Prozent, - 3.
Beratung mit 10 Prozent, - 4.
Orthopädieschuhtechnik mit 25 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c