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OrthopschuhmAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“