OrthopschuhmAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
- 2.
- Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,
- 5.
- Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,
- 6.
- Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,
- 7.
- Anfertigen von orthopädischen Elementen,
- 8.
- Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
- 9.
- Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,
- 10.
- Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,
- 11.
- Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie
- 12.
- Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,
- 7.
- Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,
- 8.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1a09bdca06ceb255065d6797f03cab4558d470c136af126ea73ca771cc9e70c