OrtedtDGStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
- 1.
- die finanzielle Förderung national hervorgehobener und gesamtgesellschaftlich relevanter Projekte in Verbindung mit Orten, die für die Demokratiegeschichte in Deutschland bedeutsam sind,
- 2.
- die Beratung und Unterstützung bestehender und noch aufzubauender Erinnerungsorte und bundesweit agierender Netzwerke,
- 3.
- die Kooperation mit thematisch einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, darunter auch Gedenkstätten, Museen, Erinnerungsorte sowie schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitutionen, namentlich der Stiftung Deutsches Historisches Museum, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Stiftung Forum Recht und der Bundeszentrale für politische Bildung,
- 4.
- eigene Veranstaltungen, Publikationen, digitale Angebote sowie sonstige Beiträge mit Bezug zu Orten, die mit der Demokratiegeschichte verknüpft sind,
- 5.
- die Vergabe von Preisen für besondere publizistische, wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder Erfolge der Vermittlungsarbeit,
- 6.
- die Mitgestaltung von Gedenktagen,
- 7.
- Öffentlichkeits- und Vermittlungsarbeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR301410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e424b01ef24f9eedf2891a507fe6a600c4b00c8ca1fb23856e389c7d401f7bc8