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OrtedtDGStiftG

§ 5Organe der Stiftung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
die Direktorin oder der Direktor,
3.
der Stiftungsbeirat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e424b01ef24f9eedf2891a507fe6a600c4b00c8ca1fb23856e389c7d401f7bc8

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