Zum Gesetzesinhalt

OrgHbMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen:
1.
Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,
2.
Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,
3.
Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,
4.
Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,
5.
Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,
6.
Belegen der Ecke eines Faltenbalges,
7.
Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,
8.
Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c7fcf5d4e055c9414b98e9512f9e7115673ea9d1d7379c7986fd5ec1358342c

XML-Quelle beim Herausgeber