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§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,
- 2.
- Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,
- 3.
- Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,
- 4.
- Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,
- 5.
- Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,
- 6.
- Belegen der Ecke eines Faltenbalges,
- 7.
- Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,
- 8.
- Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c7fcf5d4e055c9414b98e9512f9e7115673ea9d1d7379c7986fd5ec1358342c