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OrdenG

§ 13Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008440957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed3bb1a4649fe0b8767b8b78a86e0f4638cd00ea50a7da2adc14503022237c40

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