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OrdenG

§ 15Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
2.
eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,
2.
eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
3.
Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008440957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed3bb1a4649fe0b8767b8b78a86e0f4638cd00ea50a7da2adc14503022237c40

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