OrdenG
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- 1.
- unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
- 2.
- eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,
- 2.
- eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
- 3.
- Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008440957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed3bb1a4649fe0b8767b8b78a86e0f4638cd00ea50a7da2adc14503022237c40