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OrdenG

§ 12Trageweise

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
1.
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Rettungsmedaille am Bande,
3.
Eisernes Kreuz 1914,
4.
Eisernes Kreuz 1939,
5.
Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
6.
Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7.
Kriegsverdienstkreuz 1939,
8.
sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
9.
weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10.
staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11.
ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008440957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed3bb1a4649fe0b8767b8b78a86e0f4638cd00ea50a7da2adc14503022237c40

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