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OpfBG

§ 5Wahl der oder des Opferbeauftragten und Amtszeit

Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

(1) Der Deutsche Bundestag wählt die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und Medien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordneten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
(2) Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten kann nicht gewählt werden, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gewesen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer Person, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
(3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die oder der Opferbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92ad09ed6f03c7b9068ce7506c323bcec8c545891745658e6e45e98db2e7aa64

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 56 GG

    „… tet bei der Amtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.“