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OpfBG

§ 2Berichtspflichten

Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

(1) Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Gesamtbericht zur aktuellen Situation der Opfer. Sie oder er hat auf Anforderung des Deutschen Bundestages Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
(2) Die oder der Opferbeauftragte kann von den Ausschüssen des Deutschen Bundestages beauftragt werden, Berichte vorzulegen.
(3) Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen Stellungnahmen vorlegen.
(4) Die oder der Opferbeauftragte kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an den Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR075700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92ad09ed6f03c7b9068ce7506c323bcec8c545891745658e6e45e98db2e7aa64

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