(1) Die oder der Opferbeauftragte hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag.
(2) Der oder dem Opferbeauftragten werden Beschäftigte für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Opferbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des Bundesbeamtengesetzes. Die oder der Opferbeauftragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der ihr oder ihm beigegebenen Beschäftigten.
(3) Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei der oder dem Opferbeauftragten ist unzulässig.
(4) Die ihr oder ihm für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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