OlympSchG
§ 4Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
- 1.
- dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
- 2.
- die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR047900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9803c1e4a68e23f91b61394648d6b455d9d79e848165e732e2ec46f5aaff93c9