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OlympSchG

§ 5Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9803c1e4a68e23f91b61394648d6b455d9d79e848165e732e2ec46f5aaff93c9

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