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OlympSchG

§ 2Inhaber des Schutzrechts

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9803c1e4a68e23f91b61394648d6b455d9d79e848165e732e2ec46f5aaff93c9

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