OGewV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
- 1.
- OberflächengewässerOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
- 2.
- ÜbergangsgewässerDie Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
- 3.
- Umweltqualitätsnorm (UQN)Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
- 4.
- Prioritäre StoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;
- 5.
- Bestimmte andere SchadstoffeStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;
- 6.
- Flussgebietsspezifische SchadstoffeSpezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;
- 7.
- Natürliche HintergrundkonzentrationKonzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Sonst: Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137310016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2dfe9208ce8de5bb856ff6b56776c1fbe497f2c628c6c5e3fe30ca23fe7116
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anhang 37 AbwVHerstellung anorganischer Pigmente
„… er 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden. …“