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OGewV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Oberflächengewässer
Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
2.
Übergangsgewässer
Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
3.
Umweltqualitätsnorm (UQN)
Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
4.
Prioritäre Stoffe
Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;
5.
Bestimmte andere Schadstoffe
Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;
6.
Flussgebietsspezifische Schadstoffe
Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;
7.
Natürliche Hintergrundkonzentration
Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873

Sonst: Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137310016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2dfe9208ce8de5bb856ff6b56776c1fbe497f2c628c6c5e3fe30ca23fe7116

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anhang 37 AbwVHerstellung anorganischer Pigmente

    „… er 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden. …“