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OffshoreBergV

§ 72Übergangsregelung

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Betriebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im Bereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küstenmeeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die zuständige Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli 2018. Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, anzuwenden. Auf Transit-Rohrleitungen, die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46 zum 19. Juli 2018 anwendbar.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc

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