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OffshoreBergV

§ 69Untergrundspeicherung

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:
1.
§ 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Offshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;
2.
auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc

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