OffshoreBergV
Anlage 5(zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
| Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen: | ||
| 1. | ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind, | |
| 2. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren, | |
| 3. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind, | |
| 4. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind, | |
| 5. | eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind, | |
| 6. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, | |
| 6.1 | die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie | |
| 6.2 | die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind, | |
| 7. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung | |
| 7.1 | der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie | |
| 7.2 | der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen, | |
| 8. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und | |
| 9. | eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist. | |
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc