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OffshoreBergV

Anlage 4(zu § 60 Absatz 1) Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60

Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1905)

Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1.
die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,
2.
die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,
3.
die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,
4.
zuverlässige Entscheidungsprozesse,
5.
Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können,
6.
die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,
7.
ein wirksames Risikomanagement,
8.
die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme,
9.
wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,
10.
die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc

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