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Offshore-ArbZV

§ 13Ruhepausen

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3eee5060395a9174d867ff18ad068d07b475009eb58bd14c2087791df3cf475

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