(1) Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich verlängert werden. Dabei kann auch von den Vorschriften zur Lage der Arbeitszeit, zum Wachsystem und zur Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung abgewichen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Fahrt zum oder vom Einsatzort, sofern die Fahrt mehr als 48 Stunden beträgt.
(2) § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes ist einzuhalten.
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